Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wunder Gebäudeprofi GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Wunder Gebäudeprofi GmbH, Ahornweg 2, 86692 Münster, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Achtelik, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, nachfolgend „Auftraggeber“.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Diese AGB gelten insbesondere für Rückbau-, Demontage-, Montage-, Entrümpelungs-, Entsorgungs-, bauvorbereitende und sonstige handwerkliche oder technische Leistungen, für Arbeiten im Bestand und auf Baustellen, für Leistungen im Auftrag Dritter, für den Einsatz von Subunternehmern, für die Gestellung von Arbeitskräften sowie für die Vermittlung von Leistungen und Verträgen, insbesondere im Energie- und Telekommunikationsbereich.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.

2. Vertragsgrundlagen und Rangfolge

Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge maßgeblich:

  1. individuelle schriftliche oder in Textform getroffene Vereinbarungen,
  2. das Angebot des Auftragnehmers,
  3. die Leistungsbeschreibung,
  4. diese AGB,
  5. die gesetzlichen Vorschriften.

Bei Widersprüchen gilt die höherrangige Regelung.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform.

3. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragserteilung, durch Annahme eines Angebots, durch ausdrückliche mündliche Beauftragung, durch Abruf einer vereinbarten Leistung oder durch die tatsächliche Aufnahme der Arbeiten auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.

Auch ohne gesonderten schriftlichen Vertrag gilt eine Leistung als beauftragt, wenn der Auftraggeber die Ausführung ausdrücklich verlangt, freigibt oder die Leistung in Kenntnis der entstehenden Vergütung abruft.

Zusatzleistungen und Nachträge gelten als beauftragt, wenn sie vom Auftraggeber angeordnet, freigegeben oder in Kenntnis der Vergütung geduldet werden. Unaufschiebbare Sicherungs-, Schutz- oder Schadensvermeidungsmaßnahmen dürfen auch ohne vorherige gesonderte Freigabe ausgeführt werden, wenn sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind.

4. Angebote und Kostenvoranschläge

Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Weicht der tatsächliche Aufwand vom Kostenvoranschlag ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen, soweit die Abweichung auf unvorhersehbaren Umständen, versteckten Mängeln, fehlenden oder unzutreffenden Angaben des Auftraggebers, Änderungen während der Ausführung oder zusätzlichen Leistungen beruht.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor jeder erforderlichen Zusatzleistung eine neue schriftliche Vereinbarung einzuholen, wenn die Maßnahme zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung oder Gefahrenabwehr notwendig ist.

5. Leistungsumfang

Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus Angebot, Auftrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen.

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer insbesondere keine Planung, keine statische Prüfung, keine Bauüberwachung, keine Genehmigungsbeschaffung und keine Leistungen fremder Gewerke.

Die Arbeiten erfolgen auf Grundlage der vom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellten Angaben, Unterlagen und Vorgaben. Eine Prüfpflicht auf inhaltliche oder technische Richtigkeit besteht nur, wenn sie ausdrücklich übernommen wurde.

6. Arbeiten im Bestand / Altbau / unbekannte Umstände

Bei Arbeiten in Bestandsgebäuden, Altbauten und bestehenden technischen Anlagen können unbekannte Umstände auftreten, insbesondere verdeckte Leitungen, Hohlräume, Feuchtigkeit, verdeckte Schäden, Schadstoffe, statische Probleme oder frühere unsachgemäße Arbeiten.

Solche Umstände berechtigen den Auftragnehmer, die Arbeiten zu unterbrechen, die Ausführung anzupassen, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen sowie erforderliche Zusatzleistungen gesondert zu berechnen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

7. Arbeiten nach Angaben des Auftraggebers oder Dritter

Erfolgt die Leistung nach Plänen, Skizzen, Weisungen, Maßangaben, Leitungsangaben, Materialvorgaben oder sonstigen Angaben des Auftraggebers oder Dritter, haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel oder Schäden, die auf diesen Vorgaben beruhen, sofern deren Unrichtigkeit für den Auftragnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar war.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, fremde Vorgaben, Pläne oder Angaben ohne gesonderten Prüfauftrag auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Baustelle oder der Arbeitsbereich rechtzeitig zugänglich ist, Strom und Wasser in zumutbarem Umfang zur Verfügung stehen, die Arbeitsfläche frei und sicher nutzbar ist, erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen, andere Gewerke abgestimmt sind und alle gefahrerheblichen Umstände, insbesondere Leitungen, Schadstoffe, Altanlagen, Leckagen oder sonstige Risiken, vollständig mitgeteilt werden.

Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, trägt er die hieraus entstehenden Mehrkosten, Verzögerungen und Stillstandszeiten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten bis zur ordnungsgemäßen Mitwirkung einzustellen.

9. Preise und Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung nach Pauschalpreis, Stundenlohn, Materialaufwand, tatsächlichem Aufwand, Abschlagsrechnung, Nachtragsrechnung, Gestellungsvergütung, Vermittlungsvergütung oder als Vergütung für Subunternehmerleistungen.

Ist der Leistungsumfang bei Auftragserteilung nicht eindeutig festgelegt oder ändert sich die Ausführung nachträglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.

Soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern gelten die im Angebot oder Vertrag ausgewiesenen Bruttopreise.

10. Stundenlohnarbeiten

Bei Stundenlohnarbeiten erfolgt die Abrechnung nach der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit. Berechnet werden können insbesondere Arbeitszeit, Rüstzeit, Fahrtzeit, Wartezeit, Maschinen- und Geräteeinsatz, Material, Entsorgung und zusätzliche Fahrten.

Abgerechnet wird nach tatsächlichem Anfall. Die Abrechnung kann auf Stunden- oder Teilstundenbasis erfolgen, soweit dies im Angebot, Vertrag oder in der Preisliste vorgesehen ist.

11. Zusatzleistungen und Nachträge

Zusatzleistungen und Nachträge sind gesondert zu vergüten.

Dies gilt insbesondere bei Änderungen des Auftrags, Mehrarbeiten, erschwertem Zugang, Wartezeiten, zusätzlichen Fahrten, Materialmehrbedarf, außerhalb der üblichen Zeiten verlangten Arbeiten oder sonstigen Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers.

Nachträge gelten als beauftragt, wenn sie vom Auftraggeber verlangt, freigegeben oder in Kenntnis ihrer Vergütung geduldet werden oder wenn sie zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags zwingend erforderlich sind.

12. Abschlagszahlungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der jeweils vertragsgemäß erbrachten Leistungen einschließlich gesondert ausgewiesener Materialkosten zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei länger andauernden Arbeiten, größeren Aufträgen, laufenden Leistungen sowie bei Materialvorleistungen.

Die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung richtet sich nach dem Stand der Leistung.

13. Fälligkeit / Zahlungsbedingungen / Verzug

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort ohne Abzug fällig. Bei Unternehmern kann im Angebot oder in der Rechnung eine Zahlungsfrist, insbesondere 7 Tage netto, vorgesehen werden.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen, Mahnkosten sowie erforderliche Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen. Für Unternehmer gelten die gesetzlichen Verzugszinsregelungen des BGB.

14. Arbeitseinstellung / Leistungsverweigerung / Sicherheiten

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten einzustellen oder noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse, erhöhte Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn

  • fällige Abschlags- oder Schlussrechnungen trotz angemessener Fristsetzung nicht ausgeglichen werden,
  • nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind,
  • oder der Auftraggeber vereinbarte Sicherheiten nicht stellt.

Hierdurch entstehende Verzögerungen und Mehrkosten gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

15. Termine und Ausführungsfristen

Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

Verzögerungen, die durch andere Gewerke, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, Lieferprobleme, Wetter, Krankheit, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder unvorhersehbare Umstände verursacht werden, berechtigen den Auftraggeber nicht zu Schadensersatz, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, Termine und Fristen angemessen zu verschieben.

16. Einsatz von Subunternehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen. Ein Anspruch auf persönliche Leistungserbringung durch bestimmte Personen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

17. Gestellung von Arbeitskräften

Werden Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt und erfolgt deren Einsatz unter Leitung, Weisung oder fachlicher Verantwortung des Auftraggebers oder eines von diesem benannten Dritten, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden oder Mängel, die auf diese Weisungen oder auf die dortige Organisations- und Ausführungsverantwortung zurückzuführen sind.

18. Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

Der Auftragnehmer kann mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten oder Leistungen anderer Unternehmen vermitteln. Für Leistungen, Lieferungen oder Ausführungsfehler anderer Unternehmen haftet der Auftragnehmer nur, soweit diese Leistungen selbst vom Auftragnehmer geschuldet und zu vertreten sind.

19. Vermittlung von Leistungen

Der Auftragnehmer kann Leistungen anderer Anbieter vermitteln. In diesen Fällen kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittanbieter zustande.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Vertragsinhalte, Preise, Laufzeiten, Verfügbarkeit oder Leistungserbringung des vermittelten Unternehmens, soweit gesetzlich zulässig.

20. Vermittlung von Energie- und Telekommunikationsverträgen

Soweit der Auftragnehmer Energie-, Versorgungs- oder Telekommunikationsverträge vermittelt, tritt er ausschließlich als Vermittler oder Tippgeber auf. Vertragspartner des Auftraggebers wird allein der jeweilige Anbieter.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Tarifentwicklung, Preisbestandteile, Annahmeentscheidungen des Anbieters, technische Verfügbarkeit, Lieferbeginn oder fortlaufende Leistungserbringung des Anbieters, soweit gesetzlich zulässig.

Der Auftragnehmer kann für die Vermittlung Vergütungen oder Provisionen von Dritten erhalten. Ein weitergehender Anspruch auf Offenlegung besteht nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

21. Bonitätsprüfung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Vertragsschluss und bei berechtigtem Anlass während der Vertragsdurchführung Bonitätsinformationen über Unternehmer und Verbraucher einzuholen, soweit dies zur Beurteilung des Ausfallrisikos erforderlich ist und datenschutzrechtlich zulässig erfolgt. Bonitätsprüfungen und Auskünfte durch Auskunfteien setzen ein berechtigtes Interesse und eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage voraus; bei Positivdaten zu Privatpersonen ist regelmäßig besondere Vorsicht geboten.

Ergibt sich ein erhebliches Bonitätsrisiko, ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorkasse, erhöhte Abschlagszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder den Vertrag abzulehnen, soweit gesetzlich zulässig.

22. Entsorgung und Gefahrstoffe

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt Entsorgung nach tatsächlichem Aufwand.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf bekannte Schadstoffe, Gefahrstoffe, Altöl, Kontaminationen oder sonstige umwelt- oder sicherheitsrelevante Stoffe vor Arbeitsbeginn hinzuweisen.

Werden im Zuge der Arbeiten Schadstoffe, Gefahrstoffe oder nicht angekündigte kontaminierte Materialien festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, Sicherungsmaßnahmen zu treffen, Spezialfirmen einzusetzen und die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu berechnen.

23. Besondere Regelungen für Tankanlagen und ölführende Systeme

Leistungen an Tankanlagen und ölführenden Systemen, insbesondere Leerpumpen, Umfüllen, Stilllegen, Demontieren, Zerlegen, Abtransportieren und Entsorgen, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber gemachten Angaben.

Der Auftraggeber hat vor Arbeitsbeginn vollständige und zutreffende Angaben zu Art, Größe, Lage, Zugänglichkeit, Inhalt, Restmengen, Leitungsführung, Zustand, Leckagen, Altleitungen, früheren Nutzungen, Kontaminationen, brandschutzrelevanten Umständen und sonstigen Gefahren mitzuteilen.

Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten Prüfauftrag nicht verpflichtet, diese Angaben auf technische oder tatsächliche Richtigkeit zu überprüfen.

24. Umfang der Tankleistung / Abgrenzung

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine Untersuchung des Bodens, keine Untersuchung auf Gewässer- oder Gebäudekontamination, keine Altlastensanierung, keine behördliche Anzeige oder Genehmigungsbeschaffung und keine Erstellung von Gutachten.

Soweit ein Umfüllen in einen anderen Tank oder zu einem Nachbarn gewünscht ist, bedarf dies einer gesonderten ausdrücklichen Beauftragung sowie der technischen und rechtlichen Durchführbarkeit.

25. Umgang mit abgepumpten Stoffen

Abgepumpte Stoffe verbleiben grundsätzlich im Eigentum des Auftraggebers, sofern keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

Liegt kein gesonderter Auftrag zur Rückführung, Zwischenlagerung, Übergabe oder Umfüllung vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, abgepumpte Stoffe auf Kosten des Auftraggebers fachgerecht zu entsorgen oder zu verwerten, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Eine Haftung für Qualität, Wiederverwendbarkeit, Handelsfähigkeit oder wirtschaftlichen Wert abgepumpter Stoffe wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

26. Unterbrechung / Abbruch bei Gefahr

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten sofort zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn Gefahren für Personen, Gebäude oder Umwelt bestehen, Schadstoffe oder Kontaminationen festgestellt werden, die Anlage wesentlich von den Angaben des Auftraggebers abweicht oder eine sichere Ausführung andernfalls nicht gewährleistet werden kann.

Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, Spezialfirmen einzusetzen und die bis dahin erbrachten sowie die zusätzlich erforderlichen Leistungen gesondert abzurechnen.

27. Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung nach Fertigstellungsmitteilung abzunehmen.

Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder werden keine wesentlichen Mängel in Textform konkret benannt, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber Verbraucher nur insoweit ist, als eine solche Regelung gesetzlich zulässig ist.

Die Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in Gebrauch nimmt oder die Abnahme ohne Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.

Teilabnahmen sind für in sich abgeschlossene, selbständig beurteilbare Teilleistungen zulässig.

28. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen zwölf Monate ab Abnahme, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Keine Gewähr wird übernommen für Mängel oder Schäden, die beruhen auf

  • Vorgaben, Weisungen oder Plänen des Auftraggebers oder Dritter,
  • vom Auftraggeber bereitgestelltem Material,
  • nicht vom Auftragnehmer bearbeiteten Altanlagen oder Bestandsbauteilen,
  • normaler Abnutzung,
  • Eingriffen oder Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte nach Abnahme.

Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt. Grenzen für Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse in AGB ergeben sich insbesondere aus den §§ 307 und 309 BGB.

29. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Weitgehende Haftungsausschlüsse in AGB sind insoweit rechtlich unzulässig.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder entgangenen Gewinn besteht bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, soweit gesetzlich zulässig und soweit keine wesentliche Vertragspflicht in einer Weise verletzt wurde, die gerade zu solchen Schäden typischerweise führt.

Soweit Schäden auf unzutreffenden Angaben des Auftraggebers, auf Vorgaben Dritter, auf Altanlagen, vorhandenen Mängeln, auf Weisungen des Auftraggebers oder auf Leistungen anderer Unternehmen beruhen, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht, sofern ihn kein eigenes Verschulden trifft.

30. Eigentumsvorbehalt

Geliefertes oder eingebautes Material bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, noch nicht fest mit dem Gebäude verbundene oder rechtlich rücknehmbare Gegenstände zurückzunehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schäden möglich ist.

31. Fotos / Dokumentation / Referenzen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausgeführte Arbeiten zu Dokumentationszwecken zu fotografieren.

Eine Nutzung zu Referenz- und Werbezwecken ist zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten erkennbar sind und keine konkrete Adresse oder sonstige eindeutige Objektzuordnung offengelegt wird. Eine Veröffentlichung mit Namens-, Adress- oder sonstigem eindeutigem Personen- oder Objektbezug erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung oder Einwilligung.

32. Gerichtsstand / Recht

Es gilt deutsches Recht.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Augsburg, soweit gesetzlich zulässig.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

33. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.